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   VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485   

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VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485 (https://dejure.org/2020,656)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.01.2020 - 10 B 18.2485 (https://dejure.org/2020,656)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. Januar 2020 - 10 B 18.2485 (https://dejure.org/2020,656)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 42 Abs. 1, § ... 101 Abs. 2, § 113 Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 53 Abs. 1 u. Abs. 2, § 54 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5, § 55 Abs. 2 Nr. 3, § 56 Abs. 1 u. 2, § 59; RL 2008/115/EG Art. 11; EMRK Art. 8
    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

  • rewis.io

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam); irakischer Staatsangehöriger; Unterstützungshandlungen (insbesondere Geldspenden für die terroristische Organisation); glaubhafte Distanzierung (hier: verneint); Ausweisungsinteresse; ...

  • rechtsportal.de

    Klage gegen eine Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam); Unterstützungshandlungen in Form von Geldspenden für eine terroristische Organisation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (16)

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfügungen (Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr des BVerwG, vgl. z.B. U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 25).

    Eine wie im vorliegenden Fall nach altem Recht verfügte Ausweisung wird auch nach dem Inkrafttreten des seit dem 1. Januar 2016 geltenden neuen Ausweisungsrechts (Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.7.2015 (BGBl I S. 1386) nicht rechtsfehlerhaft, wenn sie den ab diesem Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Anforderungen entspricht (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 26).

    Für die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können deshalb dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) entwickelt worden sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 29).

    Ausgehend von diesen Grundsätzen, die der Senat schon bisher seiner Rechtsprechung (vgl. zuletzt U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris) zugrunde gelegt hat, liegt beim Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor.

    Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich und nicht unwahrscheinlich, dass der IS sich der Organisationsstrukturen und Kontakte der AAI bedient und an Anhänger dieser Organisation mit der Bitte um Unterstützung herantritt (BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 39).

    Auch wenn die AAI, die zeitweise unter dem Namen Ansar al-Sunna agierte, eine 2001 in den kurdischen Gebieten Nordiraks gegründete jihadistische Organisation ist, die ursprünglich islamistische Kurden aus dem Nordirak mit dem Ziel vereinigte, dort einen islamischen Staat nach dem Beispiel der Taliban-Herrschaft in Afghanistan zu errichten (vgl. das im Verfahren vorgelegte Behördenzeugnis des Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 20.9.2019, S. 2 - Bl. 46 der VGH-Akte 10 B 18.2485; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 37), handelt es sich bei dieser Vereinigung nicht etwa um eine rein kurdische Miliz; vielmehr waren auch Personen aus anderen Staaten und (irakische) Araber sowie Turkmenen Mitglieder bzw. Kämpfer dieser Organisation (zur Entstehung, Entwicklung und insbesondere militärischen Struktur der AAI vgl. eingehend das wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung u.a. gegen L* ... A* ... H* ... K* ... ergangene und mit den Beiakten des vorliegenden Verfahrens vorgelegte Strafurteil des OLG München vom 12.1.2006 - 6 St 001/05 - S. 69 ff./87 f.; zu einem weiteren Mitglied bzw. Unterstützer der AAI mit arabischturkmenischer Abstammung: BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris).

    Diese sind jedoch jeweils mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs unter Abweisung der Anfechtungsklage gegen die streitbefangenen Ausweisungsverfügungen aufgehoben bzw. abgeändert worden (BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - juris, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris).

    Dafür sprechen neben den bereits im zitierten Urteil des Senats vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) dargelegten Umständen insbesondere auch die intensiven und teilweise freundschaftlichen Kontakte des Klägers nicht nur zur Schlüsselfigur dieser "A* ... Gruppe" M* ... (vgl. dazu dessen Angabe bei seiner Zeugenvernehmung am 22.2.2016, Bl. 9 der Sitzungsniederschrift), mit dem er zeitweise im Anwesen B* ...straße ... in A* ... gewohnt hat, sondern auch zu weiteren Unterstützern der AAI wie insbesondere H* ... G* ... W* ... (s. BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999), I* ... ...-B* ... (s. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252) und A* ... K* ... (s. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784).

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Hinsichtlich der "Gruppenmitglieder" H* ... G* ... W* ..., A* ... K* ..., I* ... ...- B* ... und A** A* ... A* ... A* ... werde auf die Urteile der Kammer vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50), vom 30. Juni 2009 (Au 1 K 09.191), vom 18. Januar 2011 (Au 1 K 10.121) sowie vom 6. Oktober 2009 (Au 1 K 09.44) verwiesen.

    Gegen die Annahme, in der Moschee seien auch Spenden für den Widerstand im Irak gesammelt worden, sprächen auch die Erkenntnisse der Kammer im Verfahren des H* ... G* ... W* ... (Au 1 K 09.50).

    Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I* ... ...-B* ... abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I* ... ...-B* ... und H* ... M* ... A** M* ... (letzterer war Mitbewohner des M* ... in der Wohngemeinschaft in A* ...*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren ...-B* ... - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M* ... geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A* ... Gruppe schon in folgendem Dialog: H* ...: "K** M* ..., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt ..." H* ... (Kläger): "Ja." H* ...: "... haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal ..." (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M* ...; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Im weiteren Verlauf dieses im PKW des ...-B* ... abgehörten Gesprächs sagt ...-B* ... zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M* ...: "M* ..., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid." (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Schließlich unterhalten sich der Kläger und ...-B* ... in diesem Gespräch über ihre jeweiligen Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen (am Vortag), insbesondere auch über geleistete Hilfen für M* ... Dabei gibt der Kläger wiederum den Rat, bei der Hilfeleistung für M* ... solle man es in der Zukunftsform formulieren, in dem Fall mache man sich nicht strafbar (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 10 BV 09.1784

    Ausweisung eines Ausländers wegen Unterstützung einer terroristische Vereinigung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Mit Urteil vom 25. März 2010 (10 BV 09.1784) habe der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass in A* ... eine die AAI unterstützende Gruppe bestehe.

    Im Übrigen widerspreche die erstinstanzliche Entscheidung bei ihren tatsächlichen Feststellungen dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. März 2010 (10 BV 09.1784).

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verfahrensakten (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713, 10 B 12.1823) und der Behördenakten verwiesen.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof und unter Berücksichtigung der vorliegenden Behördenakten sowie der zum Verfahren beigezogenen Verfahrensakten betreffend weitere Unterstützer dieser Organisation (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713 und 10 B 12.1823) hat der Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die AAI in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt.

    Diese sind jedoch jeweils mit rechtskräftigem Berufungsurteil des Verwaltungsgerichtshofs unter Abweisung der Anfechtungsklage gegen die streitbefangenen Ausweisungsverfügungen aufgehoben bzw. abgeändert worden (BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784 - juris, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris).

    Dafür sprechen neben den bereits im zitierten Urteil des Senats vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) dargelegten Umständen insbesondere auch die intensiven und teilweise freundschaftlichen Kontakte des Klägers nicht nur zur Schlüsselfigur dieser "A* ... Gruppe" M* ... (vgl. dazu dessen Angabe bei seiner Zeugenvernehmung am 22.2.2016, Bl. 9 der Sitzungsniederschrift), mit dem er zeitweise im Anwesen B* ...straße ... in A* ... gewohnt hat, sondern auch zu weiteren Unterstützern der AAI wie insbesondere H* ... G* ... W* ... (s. BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999), I* ... ...-B* ... (s. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252) und A* ... K* ... (s. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784).

  • BVerwG, 22.02.2017 - 1 C 3.16

    Flüchtling darf wegen Unterstützung der PKK ausgewiesen werden

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung, der Versagung der Aufenthaltserlaubnis sowie der weiteren aufenthaltsrechtlichen Verfügungen (Abschiebungsandrohung, Aufenthaltsbeschränkung und Meldepflicht) ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (stRspr des BVerwG, vgl. z.B. U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 18; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 25).

    Danach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an seiner Ausreise mit den Interessen an seinem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (zur Systematik des neuen Ausweisungsrechts vgl. z.B. BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 19 ff.).

    Für die Auslegung des Tatbestandes des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG können deshalb dieselben rechtlichen Maßstäbe herangezogen werden, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des Regelausweisungstatbestandes nach § 54 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) entwickelt worden sind (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252 - juris Rn. 29).

    Für den Ausländer muss die eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein; auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an (BVerwG, U.v. 22.2.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 31 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 04.04.2012 - 10 B 10.1999

    Anforderung von Akten geheimgehaltener Vorgänge

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verfahrensakten (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713, 10 B 12.1823) und der Behördenakten verwiesen.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof und unter Berücksichtigung der vorliegenden Behördenakten sowie der zum Verfahren beigezogenen Verfahrensakten betreffend weitere Unterstützer dieser Organisation (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713 und 10 B 12.1823) hat der Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die AAI in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt.

    Zur Rolle dieser "A* ... Gruppe" und der Sammlung von Spendengeldern hat der Senat im Verwaltungsstreitverfahren betreffend die Ausweisung eines weiteren Mitglieds dieser Gruppe (H* ... G* ... W* ...*) mit rechtskräftigem Urteil vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg folgende Feststellungen getroffen (Rn. 33 ff.):.

    Dafür sprechen neben den bereits im zitierten Urteil des Senats vom 25. September 2013 (10 B 10.1999) dargelegten Umständen insbesondere auch die intensiven und teilweise freundschaftlichen Kontakte des Klägers nicht nur zur Schlüsselfigur dieser "A* ... Gruppe" M* ... (vgl. dazu dessen Angabe bei seiner Zeugenvernehmung am 22.2.2016, Bl. 9 der Sitzungsniederschrift), mit dem er zeitweise im Anwesen B* ...straße ... in A* ... gewohnt hat, sondern auch zu weiteren Unterstützern der AAI wie insbesondere H* ... G* ... W* ... (s. BayVGH, U.v. 25.9.2013 - 10 B 10.1999), I* ... ...-B* ... (s. BayVGH, U.v. 27.10.2017 - 10 B 16.1252) und A* ... K* ... (s. BayVGH, U.v. 25.3.2010 - 10 BV 09.1784).

  • VGH Bayern, 02.09.2013 - 10 B 10.1713

    Niederlassungserlaubnis; 7-jähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis; Anrechnung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der beigezogenen Verfahrensakten (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713, 10 B 12.1823) und der Behördenakten verwiesen.

    Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Verwaltungsgerichtshof und unter Berücksichtigung der vorliegenden Behördenakten sowie der zum Verfahren beigezogenen Verfahrensakten betreffend weitere Unterstützer dieser Organisation (10 B 10.1999, 10 BV 09.1784, 10 B 10.1713 und 10 B 12.1823) hat der Kläger zur Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die AAI in rechtserheblicher Weise individuell unterstützt.

  • VGH Bayern, 23.02.2016 - 10 B 13.1446

    Entfallen der Bindungswirkung der konstitutiven asylrechtlichen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Aufgrund der ersten mündlichen Verhandlung am 22. Februar 2016, in der unter anderem die Ehefrau des Klägers und weitere Zeugen einvernommen worden sind, hat der Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2016 (10 B 13.1446) das Berufungsverfahren bis zur rechts- bzw. bestandskräftigen Entscheidung über das Fortbestehen des Flüchtlingsstatus des Klägers (nach § 51 Abs. 1 AuslG bzw. § 60 Abs. 1 AufenthG ) ausgesetzt; auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

    So hat der als Zeuge vernommene M* ... eingeräumt, in A* ... bzw. der A* ... Moschee Geld "für arme bzw. bedürftige Leute" gesammelt zu haben, das er "dann an die AAI weitergeleitet" habe, "die das Geld im Irak zum Beispiel auch für solche armen und bedürftigen Leute verwendet" habe (vgl. S. 9 der Sitzungsniederschrift, VGH-Akte 10 B 13.1446, Bl. 131).

  • VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Hinsichtlich der "Gruppenmitglieder" H* ... G* ... W* ..., A* ... K* ..., I* ... ...- B* ... und A** A* ... A* ... A* ... werde auf die Urteile der Kammer vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50), vom 30. Juni 2009 (Au 1 K 09.191), vom 18. Januar 2011 (Au 1 K 10.121) sowie vom 6. Oktober 2009 (Au 1 K 09.44) verwiesen.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg bezieht sich im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2011 zur Begründung seiner Auffassung, es lägen beim Kläger keine hinreichenden Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, er gehöre einer terroristischen Organisation an oder unterstütze eine solche, auch auf frühere, andere Mitglieder dieser "A* ... Gruppe" betreffende Entscheidungen der Kammer (insbesondere U.v. 30.7.2009 - Au 1 K 09.191 -, U.v. 18.11.2011 - Au 1 K 10.121 -).

  • VG Augsburg, 30.06.2009 - Au 1 K 09.191
    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Hinsichtlich der "Gruppenmitglieder" H* ... G* ... W* ..., A* ... K* ..., I* ... ...- B* ... und A** A* ... A* ... A* ... werde auf die Urteile der Kammer vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50), vom 30. Juni 2009 (Au 1 K 09.191), vom 18. Januar 2011 (Au 1 K 10.121) sowie vom 6. Oktober 2009 (Au 1 K 09.44) verwiesen.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg bezieht sich im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2011 zur Begründung seiner Auffassung, es lägen beim Kläger keine hinreichenden Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, er gehöre einer terroristischen Organisation an oder unterstütze eine solche, auch auf frühere, andere Mitglieder dieser "A* ... Gruppe" betreffende Entscheidungen der Kammer (insbesondere U.v. 30.7.2009 - Au 1 K 09.191 -, U.v. 18.11.2011 - Au 1 K 10.121 -).

  • BVerwG, 05.11.2018 - 1 B 78.18

    Gerichtliche Beweiswürdigung einer Kenntnis irakischer Sicherheitsbehörden von

    Auszug aus VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485
    Die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung des Klägers wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Juli 2018 (20 B 18.30800) zurückgewiesen; die gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs eingelegte Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 (1 B 78.18) verworfen.

    Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Asylklageverfahrens des Klägers gegen den Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 10. Mai 2007 mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2018 (1 B 78.18) wurde das Berufungsverfahren des Klägers gegen den streitbefangenen Ausweisungsbescheid vom 28. Oktober 2010 fortgesetzt.

  • BVerwG, 21.08.2018 - 1 C 21.17

    Fehlende Anordnung eines Einreiseverbots führt nicht zur Rechtswidrigkeit der

  • BVerwG, 25.04.2018 - 1 B 11.18

    Beweiswürdigung hinsichtlich der Unterstützungsbegriffe im Ausweisungsrecht;

  • OLG Stuttgart, 15.07.2008 - 2 StE 2/05
  • BVerwG, 21.11.2006 - 1 C 10.06

    Familieneinheitliches Asylverfahren; Verfahrenseinleitung auf Anzeige;

  • VGH Bayern, 19.07.2018 - 20 B 18.30800

    Widerruf der Flüchtlingsanerkennung eines Sunniten turkmenischer

  • VG Augsburg, 06.10.2009 - Au 1 K 09.44

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und Ausweisung wegen Verdachts

  • VG Bremen, 16.12.2022 - 2 K 198/20

    Ausweisung, Urteil vom 16.12.2022 - Ausweisung; Einreise- und Aufenthaltsverbot;

    Die Kammer braucht daher nicht zu entscheiden, ob es der Feststellung einer Wiederholungsgefahr i.S.d. § 53 Abs. 1 AufenthG nicht bedarf, wenn der Ausländer ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.d. § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG verwirklicht und - wie vorliegend - nicht erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand nimmt (so etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 8. Januar 2020 - 10 B 18.2485 -, juris Rn. 41; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Januar 2016 - 11 S 889/15 -, juris Rn. 121; VG Bremen, Urteil vom 14. November 2022 - 4 K 697/21 -, juris Rn. 36; a.A. OVG Bremen, Beschluss vom 9. Dezember 2020 - 2 B 240/20 -, juris Rn. 25; VG Berlin, Urteil vom 25. August 2022 - 13 K 41.19 -, juris Rn. 59).

    wesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41).

    Ein "Abstandnehmen" von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH, Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41).

  • OVG Bremen, 09.12.2020 - 2 B 240/20

    Ausweisung eines früheren Kämpfers des Islamischen Staates (IS) - Aufschiebende

    Dabei entbindet der Umstand, dass ein "Abstandnehmen" des Antragstellers von der Mitgliedschaft im IS im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG schon deswegen nicht vorliegt, weil der Antragsteller immer noch bestreitet, jemals Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH , Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41), den Senat nicht von der Notwendigkeit, im Rahmen der Prüfung des § 53 Abs. 1 AufenthG die Wiederholungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen (vgl. auch Tannenberger/ Fleuß, in: Kluth/ Heusch, BeckOK AuslR, § 54 AufenthG Rn. 41).

    Ein "Abstandnehmen" von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 a.E. AufenthG scheitert bereits daran, dass er immer noch bestreitet, Mitglied des IS gewesen zu sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 - 1 B 11.18, juris Rn. 12; Bay. VGH , Urt. v. 08.01.2020 - 10 B 18.2485, juris Rn. 41).

  • VGH Bayern, 12.02.2021 - 10 C 20.3061

    Erfolgreiche Beschwerde gegen Versagung der Prozesskostenhilfe

    Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Berufungsurteil des Senats vom 8. Januar 2020 (10 B 18.2485) abgewiesen, eine Nichtzulassungsbeschwerde (1 B 17.20) beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.

    Der Senat teilt auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich seit dem insoweit maßgeblichen Berufungsurteil des Senats vom 8. Januar 2020 (10 B 18.2485) eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht ergeben hat.

  • VGH Bayern, 16.09.2021 - 10 C 21.1966

    Wiederaufgreifensantrag bezüglich ausländerrechtlicher Überwachungsmaßnahmen

    Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Berufungsurteil des Senats vom 8. Januar 2020 (10 B 18.2485) abgewiesen, eine Nichtzulassungsbeschwerde (1 B 17.20) beim Bundesverwaltungsgericht blieb erfolglos.

    Der Senat teilt (nach wie vor, vgl. B.v. 12.2.2021 - 10 C 20.3061 - Rn. 13) auch die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sich seit dem insoweit maßgeblichen Berufungsurteil des Senats vom 8. Januar 2020 (10 B 18.2485) eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Klägers im Sinne von Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG nicht ergeben hat.

  • VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21

    Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und

    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 17.6.2022 - 19 CS 19.1114 - juris Rn. 41; Urteil vom 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 01.03.2021 - 10 CS 20.2828

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung

    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12 m.w.N. zur stRspr; BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41).
  • VGH Bayern, 17.06.2022 - 19 CS 19.1114

    Ausweisung wegen Aktivitäten für eine den Terrorismus unterstützende Vereinigung

    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12 m.w.N. seiner stRspr; BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41).
  • VG Stuttgart, 05.05.2021 - 8 K 3176/18

    Ausweisung eines Rädelsführers der Terrororganisation Forces Démocratiques de

    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.04.2018 - 1 B 11/18 - juris Rn. 12 m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 08.01.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41; so der Sache nach auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 -, juris Rn. 20 ff.; a.A. für die - hier nicht gegebene - Fallkonstellation einer "fahrlässigen Unkenntnis" des Ausländers von seiner Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 1456/19 -, juris Rn. 16 ff.).
  • VGH Bayern, 03.04.2020 - 19 CS 18.1704

    Abschiebung, Aufenthaltserlaubnis, Beschwerde, Bescheid, Abschiebungsverbot,

    Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitlich demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, B.v. 25.4.2018 - 1 B 11.18 - juris Rn. 12 m.w.N. seiner stRspr; BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 41).
  • VG Würzburg, 26.07.2021 - W 7 K 20.613

    Rechtmäßigkeit der Auflagen in einer Ausweisungsverfügung wegen Unterstützung des

    Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung (BayVGH, U.v. 8.1.2020 - 10 B 18.2485 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 18.11.2020 - B 6 K 20.391

    Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland, Strafrechtliche

  • VG München, 10.08.2023 - M 12 K 22.4008

    Ausweisungsinteresse, Chancen-Aufenthaltsrecht, Interessenabwägung

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